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AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen_Stand März 2021

1.       Geltungsbereich

1.1       Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Groschopp AG Drives & More (nachfolgend Verkäufer genannt) und deren Kunden (nachfolgend Besteller genannt). Vertragspartei ist die Groschopp AG Drives & More, Greefsallee 49, 41747 Viersen, vertreten durch den Vorstand, Registergericht Amtsgericht Mönchengladbach, Umsatzsteuer-ID gem. § 27a UStG: DE 812 982 657.

1.2       Die nachstehenden Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 BGB.

1.3       Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, gelten ausschließlich diese AGB in ihrer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages gültigen Fassung. Die jeweils neueste Fassung der AGB wird dem Kunden auf Wunsch übersandt und kann unabhängig hiervon jederzeit unter www.groschopp.de eingesehen, heruntergeladen und ausgedruckt werden.

1.4       Die nachstehenden Bedingungen gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen des Verkäufers, sofern sie nicht mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Verkäufers geändert oder ausgeschlossen werden.

1.5       Die Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge, Lieferungen und Leistungen, auch wenn ihre Geltung dem Besteller nicht erneut mit Angebot oder Auftragsbestätigung des Verkäufers mitgeteilt wird.

2.       Schriftform

Soweit in den AGB Schriftform vorgesehen ist, wird diese auch dadurch gewahrt, dass entsprechende Erklärungen per Telefax oder E-Mail übermittelt werden. Eine schriftliche Vereinbarung gilt auch dadurch als zustande gekommen, wenn der Verkäufer und seine Vertragspartner jeweils sich inhaltlich deckende Erklärungen in Schriftform abgeben.

3.        Umfang der Lieferungen oder Leistungen

3.1        Angebote, die keine Annahmefrist (Bindefrist) enthalten, sind nicht verbindlich.

3.2       Der Vertrag kommt mit dem Versand der Auftragsbestätigung und deren Anlagen durch den Verkäufer zustande. Wird dort kein Pflichtenheft beigefügt, erfolgen die Lieferungen und Leistungen („Lieferung") gemäß den Angaben in den technischen Spezifikationen des Verkäufers und den im Zeitpunkt des Angebots in Deutschland geltenden (zwingenden) Gesetzen, Vorschriften und Normen (§ 434 Abs.1 Satz 2 BGB).

3.3       Mangels anderer schriftlicher Vereinbarung erkennt der Besteller mit Abschluss des Vertrages die Verbindlichkeit der vorliegenden AGB an. Bedingungen des Bestellers sind nicht anwendbar. Den Bedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

3.4         Technische Spezifikationen in Werbeprospekten und Katalogen sind nicht verbindlich.

3.5       Beim vom Verkäufer herzustellenden kundenspezifischen Produkt kommen ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen des Verkäufers zur Anwendung.

3.6       Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich (s. Ziffer 2) von beiden Parteien bestätigt sind.

4.       Preise

4.1       Die Preise des Verkäufers verstehen sich netto ab Werk, ohne Verpackung, ohne Versicherung und ohne Fracht, zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, die in der Rechnung gesondert ausgewiesen wird. Den bestätigten Preisen liegen die zum Zeitpunkt der Bestellungsannahme gültigen Materialpreise und Löhne zugrunde. Der Verkäufer behält sich vor, bei Lieferungen die Preise in Rechnung zu stellen, die aufgrund der dann gültigen Materialpreise und Löhne maßgebend sind. Veränderungen im Material werden durch einen MTZ (Materialteuerungszuschlag), der am Anfang des laufenden Monats aktualisiert wird, gesondert in Rechnung gestellt. Maßgeblich für den Berechnungszeitpunkt ist der Bestelltermin bzw. Abruftermin, abhängig davon, welcher dieser Termine zuletzt erfolgt ist.

4.2         Falls sich die der Preisbildung zugrundeliegenden Verhältnisse, insbesondere Währungsparitäten oder staatliche/behördliche Steuern, Abgaben, Gebühren, Zölle etc. zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und dem vereinbarten Liefertermin ändern, ist der Verkäufer berechtigt, Preise und Bedingungen den veränderten Verhältnissen anzupassen.

4.3         Der Mindestauftragswert beträgt 300,00 €.

5.         Zahlung

5.1         Die Lieferung erfolgt grundsätzlich zu den in der Bestellungsannahme genannten Zahlungsbedingungen. Das gilt insbesondere auch für Reparaturleistungen und Ersatzteillieferungen.

5.2         Schecks und Wechsel werden nicht an Zahlungsstatt, sondern unter dem Vorbehalt pünktlicher Einlösung angenommen. Der Betrag wird, unter Abzug aller dem Verkäufer entstehenden Kosten, dem Obligo des Bestellers gutgeschrieben.

5.3         Kommt der Besteller seinen Zahlungspflichten nicht nach, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. Gleichzeitig werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bis auf weiteres Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweilig gültigen EZB-Basiszinssatz ab Fälligkeit berechnet. Eingehende Zahlungen werden gegen älteste Forderungen des Bestellers aufgerechnet. Sonstige und weitergehende Ansprüche – insbesondere wegen Verzuges des Vertragspartners des Verkäufers – bleiben unberührt.

5.4         Handelsvertreter des Verkäufers sind zur Entgegennahme von Zahlungen schuldbefreiend nur befugt, wenn sie dazu vom Verkäufer besonders ermächtigt sind. Ansonsten gilt die Zahlung als nicht ausgeführt.

5.5         Die Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnungen schriftlich widerspricht. Der Verkäufer wird den Besteller in jeder Rechnung darauf hinweisen.

6.        Technische Änderungen

Der Verkäufer behält sich vor, handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen (z.B. Änderung von Werkstoffen, Rezepturen, Verfahren, physikalische oder chemische Größen, Farben, Rohstoffe) vorzunehmen, soweit dies dem Besteller nicht unzumutbar ist.

7.         Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung

7.1         Der Besteller ist nicht berechtigt, gegenüber den Forderungen des Verkäufers aus demselben Vertragsverhältnis aufzurechnen, es sei denn, die Gegenansprüche des Bestellers sind rechtskräftig festgestellt oder unbestritten.

7.2         Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Besteller wegen Ansprüchen, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen, wenn diese Ansprüche vom Verkäufer nicht anerkannt und nicht rechtskräftig festgestellt sind.

7.3         Der Verkäufer ist uneingeschränkt berechtigt, Ansprüche gegen den Besteller an Dritte abzutreten. Zur Abtretung gegen den Verkäufer gerichtete Ansprüche jeglicher Art ist der Besteller nur mit der schriftlichen Einwilligung des Verkäufers berechtigt.

8.         Eigentumsvorbehalt/Vorbehaltsware

8.1         Die Waren bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung.

Solange das Eigentum des Verkäufers an der Ware besteht, wird diese Ware im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Soweit mit dem Besteller die Bezahlung der Verbindlichkeit im „Scheck-Wechsel-Verfahren“ vereinbart ist, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des vom Verkäufer akzeptierten Wechsels durch den Besteller einschließlich aller Eventualverbindlichkeiten und erlischt nicht durch die Gutschrift des erhaltenen Schecks beim Verkäufer. Hierbei gelten sämtliche Aufträge als einheitlicher Geschäftsabschluss.

8.2         Der Besteller darf bis auf Widerruf die Vorbehaltsware nach Ziffer 8.1 im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu seinen üblichen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern. Voraussetzung ist, dass der Besteller mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen (Rechnungsendbeträge, einschließlich MwSt.) aus der Weiterveräußerung ganz oder anteilig in dem Verhältnis mit sofortiger Wirkung an den Verkäufer abgetreten werden, in dem ihm an der veräußerten Ware (Mit-)Eigentum zusteht. Zu anderen Verfügungen ist der Besteller nicht berechtigt. Gleiches gilt auch für den Fall, dass der Besteller die Vorbehaltsware gem. Ziffer 8.1 zusammen mit anderen, nicht vom Verkäufer bezogenen Waren veräußert.

8.3         Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nach Ziffer 8.1 pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser­ und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und lnspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

8.4         Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, wenn der Besteller die Vorbehaltsware nach Ziffer 8.1 bezahlt oder alternativ andere Sicherheiten bereitstellt, die den Wert der Ware für die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt.

8.5         Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware zurückzufordern. Die Zurücknahme der Ware begründet keinen Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Verkäufer ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.

8.6         Der Besteller ist nicht berechtigt, die Ware des Verkäufers zu verpfänden oder zur Sicherheit Dritten zu übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller unverzüglich und schriftlich den Verkäufer zu benachrichtigen und den Dritten von den Rechten des Verkäufers zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Widerspruchsklage zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Verkäufer entstandenen Ausfall.

8.7         Eine Be- und Verarbeitung der vom Verkäufer gelieferten Ware durch den Besteller erfolgt für den Verkäufer als Hersteller im Sinne des § 950 BGB (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Den Verkäufer trifft durch die Be- und Verarbeitung keine Verpflichtung. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 8.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht im Eigentum des Verkäufers befindlichen Waren durch den Besteller oder seine Beauftragten, steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware zu. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller dem Verkäufer bereits zum Lieferzeitpunkt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt diese unentgeltlich. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten dann ebenfalls als Vorbehaltsware.

8.8         Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt eine dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende alternative Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, so hat der Besteller alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind. Eine solche alternative Sicherheit – frei von Abtretungen an Dritte – ist dem Verkäufer in einem solchen Fall unaufgefordert schriftlich zu bestätigen und zu dokumentieren.

9.         Fristen und Termine für Lieferungen oder Leistungen

9.1         Hinsichtlich der Fristen für Lieferungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Die Einhaltung der Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so werden die Fristen angemessen verlängert.

9.2         Die Fristen gelten als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gelten die Fristen als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Fristen.

9.3         Die Lieferfrist verlängert und Termine verschieben sich angemessen (auch innerhalb eines Verzuges),

9.3.1     wenn dem Verkäufer die Angaben, die zur Vertragserfüllung benötigt werden, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn der Besteller nachträglich Änderungen oder Ergänzungen verlangt,

9.3.2     wenn Hindernisse auftreten, die der Verkäufer trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht zu vertreten hat, ungeachtet, ob diese beim Verkäufer, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Als solche Hindernisse gelten beispielsweise Export- und Importbeschränkungen, Boykottanordnungen staatlicher oder überstaatlicher Organisationen, behördliche Maßnahmen oder Unterlassungen, Aufruhr, Arbeitskonflikte, Streik, Aussperrung und andere unverschuldete Betriebsstörungen, Epidemien, Naturereignisse, Hackerangriffe, Mobilmachung, Krieg und terroristische Aktivitäten. Bei Auftreten solcher Hindernisse wird der Verkäufer den Besteller umgehend über das Ausmaß und die Hintergründe informieren und auf dem Laufenden halten,

9.3.3     wenn der Besteller oder von ihm beigezogene Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten in Verzug ist, oder wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält.

9.4         Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.

9.5         Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden. Das Lagergeld wird auf 5 % des Warenwertes begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden.

10.      Gefahrenübergang, Transport, Anlieferung, Verpackung, Versicherung,

10.1      Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie der Verzögerung von Lieferungen aufgrund zufälliger Ereignisse, geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über.

10.2      Lieferungen erfolgen in geeigneten Verpackungsmaterialien nach Wahl des Verkäufers.

10.3      Nur aufgrund des Bestellers und auf seine Kosten versichert der Verkäufer den Liefergegenstand gegen jedes vom Besteller gewünschte und versicherbaren Risiko, insbesondere gegen Diebstahl und Transportschäden.

10.4      Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers (s. Ziffer 9.6) oder aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert, so geht die oben genannte Gefahr bereits mit der Versandbereitschaft des Verkäufers und deren Mitteilung auf den Besteller über. Die Ware lagert in diesem Fall auf Kosten und Gefahren des Bestellers.

11.      Abrufaufträge

11.1      Auf Abruf gekaufte Waren sind ohne besondere Vereinbarung innerhalb eines angemessenen Zeitraumes, spätestens jedoch binnen 12 Monaten ab Datum der (ersten) Bestellannahme, abzunehmen. Die Lieferabrufe entsprechen mindestens 10 % des Gesamtauftragsvolumens. Erfolgt die Abnahme nicht rechtzeitig, so kann der Verkäufer nach seiner Wahl die versandfertige Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers einlagern und unter Belastung des vereinbarten Preises als geliefert in Rechnung stellen oder nach vorheriger Ankündigung zum Versand bringen.

11.2      Bei Überschreitung der Abruffrist nach Ziffer 11.1 ist der Verkäufer außerdem berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

12.      Abnahme des Bestellers

12.1      Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.

12.2      Teillieferungen und Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig und bieten keinen Grund einer Beanstandung.

12.3      Grundsätzlich behält sich der Verkäufer Abweichungen der Lieferungen, bezogen auf die bestätigte Liefermenge, um bis 5 % nach oben und unten vor. Durch eine derartige Minderlieferung kommt der Verkäufer nicht in Verzug.

12.4      Gerät der Besteller mit der Annahme der Leistungen ganz oder teilweise in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten, angemessenen Nachfrist mit der Androhung, dass er im Falle des Fristablaufs die Leistungen ablehnen werde, entweder vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Dies gilt allerdings nur für den vom Verkäufer nicht zu erfüllenden Teil des Vertrages. Dem Verkäufer steht ein Anspruch auf Schadensersatz immer dann nicht zu, wenn den Besteller in Bezug auf den Annahmeverzug kein Verschulden trifft.

12.5      Befindet sich der Besteller in Abnahmeverzug, so kann der Verkäufer nach Ablauf eines Monats seit Zugang der Anzeige seiner Lieferbereitschaft und Aussonderung der Ware Lagergeld nach Ziffer 9.6 verlangen.

13.      Gewährleistung, Haftung und Mängel

13.1      Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln der Sache setzen voraus, dass er seiner in § 377 HGB vorgesehenen Untersuchung- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist, wobei die Rüge schriftlich zu erfolgen hat. Unterlässt der Besteller die ordnungsgemäße und rechtzeitige Rüge, so kann er Ansprüche wegen der angezeigten Umstände nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Verkäufer hat arglistig gehandelt. Sofern der Verkäufer über eine Mängelrüge verhandelt oder nimmt er auf eine Mängelrüge hin Prüfungen oder Untersuchungen vor, so entfällt dadurch in keinem Fall ein etwa berechtigter Einwand, dass die Mängelrüge verspätet, unbegründet oder ungenügend war oder ist.

13.2      Der Verkäufer wird die ihm gemäß Ziffer 13.1 mitgeteilten Mängel nach seiner Wahl durch Instandsetzung oder Ersatzlieferung so rasch als möglich beheben. Der Besteller hat dem Verkäufer die hierzu erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Ersetzte Teile sind an den Verkäufer ohne weitere Mängel als die, die dem Verkäufer gemeldet wurden, zurückzugeben.

13.3      Mangels anderer Vereinbarung beträgt die Gewährleistungsfrist für die Lieferung 12 Monate. Sie beginnt mit dem Eingang der Lieferung am Lieferort des Bestellers (Gefahrübergang). Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so endet die Gewährleistungsfrist spätestens 15 Monate nach Meldung der Lieferbereitschaft.

13.4      Die Gewährleistung erlischt, sobald der Besteller, seine Erfüllungsgehilfen oder Dritte die gelieferte Ware ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers demontieren oder technisch so verändert haben, dass eine Nachbesserung nur mit besonderer Anforderung erfolgen kann, oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Maßnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Verkäufer den Mangel gemäß Ziffer 12.1 anzeigt und Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.

13.5      Der Verkäufer verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile des Liefergegenstandes, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfirst schafhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach Wahl des Verkäufers nachzubessern oder zu ersetzen. Die beanstandeten Erzeugnisse sind zur Behebung der festgestellten Mängel an den Verkäufer ohne weitere nicht angezeigte Mängel zurückzugeben. Soweit der Verkäufer keine Rückgabe beansprucht, werden sie vom Besteller auf eigene Kosten entsorgt.

13.6      Liefert der Verkäufer neuwertige Produkte zum vorübergehenden Ersatz, so sind diese Produkte vom Besteller pfleglich zu behandeln und nach der Mängelbeseitigung an den Verkäufer ohne Aufforderung innerhalb von 10 Tagen zurückzugeben. Weisen derartige Produkte äußerliche Beschädigungen auf, so ist der Verkäufer berechtigt die Kosten der Instandsetzung dem Besteller in Rechnung zu stellen. Für Mängel, die erst bei Rücknahme durch den Verkäufer sichtbar werden, haftet der Besteller. Der Verkäufer kann in diesem Fall eine Nachbesserung aufgrund anderer Mängel ablehnen. Werden Ersatzlieferungen nicht an den Verkäufer zurückgegeben, so ist der Verkäufer berechtigt, diese ohne eine Bestellung seitens des Bestellers zu berechnen.

13.7     Von der Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Aus-führung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnutzung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, sowie infolge anderer Gründe, die vom Verkäufer nicht zu vertreten sind. Die Gewährleistung und Haftung übernimmt der Verkäufer ausschließlich, wenn bei Überprüfung der Reklamationen nachgewiesen wird, dass ein unsachgemäßer Gebrauch der Sache ausgeschlossen ist. Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen, dass der Verkäufer für den Mangel nicht ursächlich verantwortlich war / ist, behält dieser sich vor, alle entstandenen Kosten der durchgeführten Nachbesserungen in voller Höhe zu berechnen.

13.8      Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Gewährleistung gilt als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaft anlässlich einer Abnahme erbracht worden ist; andernfalls gilt sie längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, so hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den Verkäufer. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, so hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden kann, und ist die Lieferung zum vereinbarten Gebrauch unbrauchbar, so hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme nicht zumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. Der Verkäufer kann nur dazu verpflichtet werden, diejenigen Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile der Lieferung bezahlt worden sind.

13.9.     Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Verkäufer, wie folgt:

13.9.1   Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Verkäufer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert der Besteller diese, oder führt er diese ohne Einverständnis des Verkäufers selbst durch, so ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit.

13.9.2   Wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.

13.9.3   Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen 12 Monate nach Gefahrenübergang.

13.9.4   Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung oder betriebsbedingten Verschleiß, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder durch chemische, elektromechanische, elektrische oder andere Einflüsse entstehen.

13.9.5   Durch seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommener Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

13.9.6   Die Gewährleistungsfrist beträgt für Nachbesserungen 3 Monate, für Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen 6 Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.

13.9.7   Weitere Ansprüche des Bestellers gegen den Verkäufer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit z. B. bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

13.10    Die Bestimmungen oder Gewährleistungsfristen der Ziffern 13.9.3, und 13.9.6 gelten nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.

13.11    Voraussetzung für eine Mängelbehebung bei fehlerhafter Software ist, dass der Mangel möglichst detailliert dokumentiert und in der unveränderten Originalversion auf der vertraglich vorgesehenen Referenz- oder Ziel-Hardware reproduzierbar ist. Mängel an der Software werden, sofern zu angemessenen Kosten möglich, primär mittels Upgrade oder Update behoben. Kann der Besteller wichtige, zeitkritische Aufgaben nicht mehr erledigen, so wird der Verkäufer, sofern innerhalb angemessener Zeit und Aufwand möglich, eine Umgehungslösung suchen. Bei Verlust oder Beschädigung von Daten und/oder Datenträgermaterial umfasst die Gewährleistung nur die Installation von gesicherten Daten.

13.12    Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung wie auch wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche außer den in Ziff. 13.9.1 bis Ziff. 13.9.7 ausdrücklich genannten.

13.13    Andere, als die in diesen AGB ausdrücklich genannten Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, insbesondere alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag, sind ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht in Fällen grober Fahrlässigkeit oder rechtswidriger Absicht oder soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht. Die Haftung ist auf den Verkaufswert des Verkäufers der mangelhaften Produkte begrenzt.

14.      Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

14.1      Wird dem Verkäufer die ihm obliegende Lieferung oder Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe:

Ist die Unmöglichkeit auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen, so ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz zu verlangen. Der Schadenersatzanspruch des Bestellers beschränkt sich auf 5 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, welcher wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Schadenersatzansprüche des Bestellers, die über die genannte Grenze in Höhe von 5 % hinausgehen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.

14.2      Sofern vorhergesehene Ereignisse im Sinne von Ziffer 9.3 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Verkäufers erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst, soweit dies Treu und Glauben entspricht. Soweit dies wirtschaftlich aber nicht zu vertretbar ist, steht dem Verkäufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

15.      Sonstige Schadenersatzansprüche

15.1      Schadenersatzansprüche des Bestellers aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen, aus unerlaubter Handlung oder aus sonstigem Rechtsgrund werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z. B. bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Diese Haftungsabgrenzung gilt für den Besteller entsprechend.

15.2      Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

15.3      Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten in jedem Fall auch für Folgeschäden.

16.      Einhaltung von Exportkontrollbestimmungen

Der Besteller erkennt an, dass die Lieferungen den deutschen und/oder ausländischen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften über die Exportkontrolle unterstehen und in diesem Fall ohne Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrbewilligung der zuständigen Behörde weder verkauft oder vermietet noch in anderer Weise übertragen oder für einen anderen als den vereinbarten Gebrauch verwendet werden dürfen. Der Besteller verpflichtet sich, solche Bestimmungen und Vorschriften einzuhalten. Er nimmt zur Kenntnis, dass sich die Vorschriften ändern können und auf den Vertrag im jeweils gültigen Wortlaut anwendbar sind.

17.      Nutzungs-, Urheber- und Schutzrechte, Geheimhaltung und Datenschutz

17.1      Der Verkäufer behält sich an sämtlichen Mustern, Modellen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Angeboten, Kalkulationen und ähnlichen Informationen körperlicher oder nichtkörperlicher Art, auch in elektronischer Form, Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt vor.

17.2      Verkäufer und der Besteller verpflichten sich, alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag erhaltenen und nicht allgemein zugänglichen Unterlagen, Informationen, Hilfsmittel und Software auch nach Beendigung des Vertrages wie eigene Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, firmenintern nicht unnötig zu verbreiten und Dritten - ausgenommen Subunternehmern -, nur wenn sie im Auftrag des Bestellers aktiv werden müssen, weder im Gesamten noch auszugsweise ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers zugänglich zu machen. Das gleiche gilt entsprechend für die Unterlagen des Bestellers.

17.3      Für den Fall, dass im Zuge der Entwicklungsarbeiten Ergebnisse, Lösungen oder Techniken entstehen, die in irgendeiner Weise schutzrechtsfähig sind, ist alleine der Verkäufer Inhaber der hieraus resultierenden Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte. Es bleibt alleine dem Verkäufer vorbehalten, entsprechende Schutzrechtsanmeldungen im und auf eigenen Namen zu tätigen.

17.4      Ist die Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Bestellers herzustellen, so steht der Besteller dafür ein, dass hierdurch Rechte Dritter (v.a. Patente, Gebrauchsmuster, sonstige Schutz- und Urheberrechte) nicht verletzt werden. Der Besteller stellt den Verkäufer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer etwaigen Verletzung solcher Rechte ergeben, frei. Darüber hinaus übernimmt der Besteller sämtliche Kosten, die dem Verkäufer dadurch entstehen, dass Dritte die Verletzung solcher Rechte geltend machen und der Verkäufer sich hiergegen verteidigen muss. Gleiches gilt für die Verwendung von vom Verkäufer erstellten oder ihm von Kunden überlassenen Mustern, Entwürfen, Druckvorlagen usw. Die vorstehenden Bestimmungen gelten für den Fall nicht, dass der Verkäufer Rechte Dritter in Kenntnis dieser Rechte und in Kenntnis ihrer Verletzung verletzt hat.

17.5      Der Verkäufer weist darauf hin, dass im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs benötigte Daten des Bestellers innerbetrieblich gespeichert werden Der Besteller nimmt zur Kenntnis, dass die ihn betreffenden Angaben, Informationen und Dokumente, auch außerhalb Deutschlands aufbewahrt werden können. Sie dürfen sowohl dem Verkäufer als auch dessen verbundenen Unternehmen im Rahmen der Vertragserfüllung bekannt gegeben werden.

17.6      Die Daten des Bestellers (Firmenbuchdaten, Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie andere zur Adressierung erforderliche Informationen, die sich durch moderne Kommunikationstechniken ergeben, Standorte, Ansprechpersonen, bestellte Waren, Liefermengen) aus dem jeweiligen Geschäftsfall werden grundsätzlich nur zu Zwecken der Abwicklung des Vertrages, insbesondere zu Verwaltungs- und Verrechnungszwecken, automationsunterstützt verarbeitet.

17.7      Der Schutz personenbezogener Daten ist ein wichtiges Anliegen. Deshalb verarbeitet der Verkäufer personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und zur Datensicherheit. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit Auftragnehmern verarbeitet der Verkäufer personenbezogene Daten von Ansprechpartnern des Bestellers, bei Interessenten, Vertriebspartnern und sonstigen Partnern nur, soweit dies für die Abarbeitung des Auftrages notwendig ist. Datenkategorien, Zweck der Verarbeitung und Rechtsgrundlage sind in der Datenschutzerklärung auf der Homepage https://www.groschopp.de/de/datenschutz dargestellt.

18.      Anwendbares Recht

Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts und sonstiger internationaler Abkommen zum Kaufrecht.

19.      Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand gem. § 38 Abs. 1 ZPO für alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben ist der Hauptsitz des Verkäufers, sofern es sich beim Besteller um einen Kaufmann handelt. Der Verkäufer ist berechtigt, den Besteller auch an einem anderen Ort auf Vertragserfüllung zu verklagen.

20.      Verbindlichkeit eines Kaufvertrages

Ein geschlossener Kaufvertrag (Bestellung und Auftragsbestätigung) bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde. Die unwirksamen Punkte werden durch solche ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommen, sofern die Unwirksamkeit festgestellt wird.