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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Umfang der Lieferungen oder Leistungen

1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklä­rungen maßgebend. Ist ein Vertrag geschlossen  worden, ohne daß beiderseitige schriftliche Erklärun­gen vorliegen, so ist entweder die schriftliche Bestellungsan­nahme / Auftragsbe-stätigung des Lieferers oder falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Bestellers maß­gebend.

2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Ei­gentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor, sie dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden. Der Satz 1 gilt entsprechend für Unterlagen des Bestellers.

3. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

II. Preise

Die Preise des Lieferers verstehen sich ab Werk, ohne Verpackung und Frachten. Sie gelten grund­sätzlich unversichert. Den bestätigten Preisen liegen die zum Zeitpunkt der Bestellungsannahme gültigen Materialpreise und Löhne zugrunde. Der Lieferer behält sich vor, bei Lieferungen die Preise in Rechnung zu setzen, die aufgrund der dann gültigen Materialpreise und Löhne maßge­bend sind.

III. Eigentumsvorbehalt / Vorbehaltsware

1. Die Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung. Solange das Eigentum des Lieferers an der Ware besteht, wird diese Ware im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Soweit mit dem Be­steller die Bezahlung der Verbindlichkeiten im "Scheck-Wechsel-Verfahren" vereinbart ist, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des vom Lieferer akzeptieren Wechsels durch den Besteller, einschließlich aller Eventualverbindlichkeiten, und erlischt nicht durch die Gut­schrift des erhaltenen Schecks beim Lieferer. Hierbei gelten sämtliche Aufträge als einheit­licher Geschäftsabschluß.

2. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen üblichen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, daß er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und daß die Forderungen (Rechnungsendbeträge, einschließlich MWSt.) aus der Weiterveräußerung auf den Lieferer übergehen. Zu anderen Verfügungen ist der Besteller nicht berechtigt.

3. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, dies auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden aus­reichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Besteller dies auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

4. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits mit sofortiger Wirkung an den Lieferer abgetreten. Sie dienen zur Sicherung der Ansprüche des Lieferers in demselben Umfang wie die Vorbehaltsware.

5. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht vom Lieferer bezoge­nen Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Wa­ren, an denen der Lieferer Miteigentumsanteil hat, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.

6. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dabei dem Lieferer.

7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer berechtigt, die Ware zurückzunehmen; in der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Der Lieferer ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt; der Ver­wertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers, abzüglich angemessener Ver­wertungskosten, anzurechnen.

8. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Ware des Lieferers zu verpfänden oder zur Sicherheit Dritten zu übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller un­verzüglich und schriftlich den Lieferer zu benachrichtigen und den Dritten von den Rech­ten des Lieferers zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer die ge­richtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Widerspruchsklage zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Lieferer entstandenen Ausfall.

9. Eine Be- und Verarbeitung der vom Lieferer gelieferten Ware durch den Besteller erfolgt für den Lieferanten als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne ihn zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 1. Bei Verarbeitung, Ver­bindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Waren durch den Besteller oder seine Beauftragten, steht dem Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungs­wert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt das Eigentum des Lieferers durch Verbin­dung oder Vermischung, so überträgt der Besteller dem Lieferer bereits zum jetzigen Zeit­punkt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich. Die hier­nach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.

10. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in die­sem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Bestel­lers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

IV. Zahlung

Die Lieferung erfolgt grundsätzlich nur zu den in der Bestellungsannahme genannten Zahlungs­bedingungen, das gilt insbesondere für Reparaturleistungen und Ersatzteillieferungen. Schecks und Wechsel werden nicht an Zahlungsstatt, sondern unter dem Vorbehalt pünktlicher Einlösung angenommen. Der Betrag wird dem Konto, unter Abzug etwa entstandener oder entstehender Ko­sten, Spesen, Zinsen usw., gutgeschrieben.

Kommt der Besteller seinen Zahlungspflichten nicht nach, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig und gleichzeitig werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bis auf weiteres Verzugszinsen in Höhe der jeweilig gültigen Kontokorrentzinssatz, berechnet.

Gegen die Ansprüche des Lieferers kann der Besteller nur dann aufrechnen oder ein Zurückbe­haltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Bestellers einredebehaftet ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Handelsvertreter des Lieferers sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur befugt, wenn sie dazu von diesem besonders ermächtigt sind.

V. Fristen für Lieferungen oder Leistungen

1. Hinsichtlich der Fristen für Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Artikel I, Ziffer 1 gilt entsprechend. Die Einhaltung der Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unter­lagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Geneh­migung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Ver­pflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so werden die Fristen angemessen verlän­gert.

2. Die Fristen gelten als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Abliefe­rung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gelten die Fristen als ein­gehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Fristen.

3. Ist die Nichteinhaltung der Fristen für Lieferungen oder Leistungen nachweislich auf Mobil­machung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt unvorhersehbarer Hinder­nisse zurückzuführen, so werden die Fristen angemessen verlängert.

4. Bei Nichteinhaltung der Fristen aus anderen als den in Ziffer 3 genannten Gründen kann der Besteller - sofern er glaubhaft macht, daß ihm aus der Verspätung  Schaden erwach­sen ist - eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von ½ v. H. bis zur Höhe von im ganzen 5 v. H. vom Werte desjenigen Teiles der Lieferungen oder Lei­stungen verlangen, der wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung einzelner dazugehöriger Ge­genstände nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Hierzu ist schriftliche Inverzugsetzung durch den Besteller unter Berücksichtigung einer angemessenen Nachfrist erforderlich. Entschädigungsansprüche des Bestellers, die über die genannte Grenze in Höhe von 5 v. H. hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lie­ferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferer gesetz­ten Nachfrist bleibt unberührt.

5. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann, begin­nend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von ½ v. H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden; das La­gergeld wird auf 5 v. H. begrenzt, es sei denn, daß höhere Kosten nachgewiesen werden.

VI. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist:

a) Wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Die Ver­packung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen des Liefe­rers.

b) Wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu ver­tretenden Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.

VII. Abrufaufträge

Auf Abruf gekaufte Waren sind ohne besondere Vereinbarung innerhalb eines angemessenen Zeitraumes, spätestens jedoch binnen 12 Monaten ab Datum der Bestellungsannahme, abzuneh­men. Erfolgt die Abnahme nicht rechtzeitig, so kann der Lieferer nach seiner Wahl die versand­fertige Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers einlagern und unter Belastung aller entstehen­den Kosten als geliefert in Rechnung setzen oder nach vorheriger Ankündigung zum Versand bringen.

VIII. Entgegennahme

1. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Be­steller entgegenzunehmen.

2. Teillieferungen und Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig.

3.  In Sonderfällen behält sich der Lieferer Abweichungen in der bestätigten Liefermenge bis 5 v. H. nach oben und unten vor.

IX. Haftung und Mängel

Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Lieferer, wie folgt:

1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubes­sern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb von 12 Monaten - ohne Rücksicht auf Betriebsdauer - vom Tage des Gefahrenüberganges an gerechnet, infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit er­heblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muß dem Lieferer unverzüg­lich schriftlich gemeldet werden.

2. Der Besteller hat die im obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuhalten. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemesse­nen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört jedoch der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so kann der Besteller Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Män­gelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.

3. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Lieferer die nach billigem Ermessen erforder­liche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.

4. Wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen läßt, ohne den Mangel zu beheben, kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.

5. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen 12 Monate nach Gefahrenübergang. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung er­zielt, so können Lieferer und Besteller eine Verlängerung dieser Verjährungsfrist vereinba­ren.

6. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung / betriebsbedingtem Verschleiß, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, über­mäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und solcher chemischer, elektromechanischer, elektrischer oder anderer Einflüsse entstehen.

7. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommener  Änderungen und Instandsetzungsarbeiten, wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

8. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Nachbesserungen 3 Monate, für Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen 6 Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Ge­währleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung verlängert sich um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, daß Nachbesserungen, Ersatz­lieferungen oder Ersatzleistungen erforderlich werden, für diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können.

9. Die Bestimmungen über Gewährleistungsfristen in Ziffern 1, 5 und 8 gelten nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.

10. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefer­gegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit z. B. bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vor­satzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend ge­haftet wird.

11. Die Ziffern 1 bis 10 gelten entsprechend für solche Ansprüche des Bestellers auf Nachbesse­rung, Ersatzlieferung oder Schadenersatz, die durch im Rahmen des Vertrages erfolgende Vorschläge oder Beratungen oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.

X. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

1. Wird dem Lieferer oder Besteller die ihm obliegende Lieferung oder Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe:

Ist die Unmöglichkeit auf Verschulden des Lieferers zurückzuführen, so ist der Besteller be­rechtigt, Schadenersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Bestellers auf 10 v. H. des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welcher we­gen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Schaden­ersatzansprüche des Bestellers, die über die genannte Grenze in Höhe von 10 v. H. hinaus­gehen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

2. Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Artikel V, Ziffer 3, die wirtschaft­liche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepaßt, soweit dies Treu und Glauben entspricht. Soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch ma­chen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Bestel­ler mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

XI. Sonstiges Schadenersatzansprüche

Schadenersatzansprüche des Bestellers aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlos­sen. Dies gilt nicht, soweit z. B. bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Diese Haftungsabgrenzung gilt für den Besteller entsprechend.

XII. Gerichtsstand

1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Ver­tragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten nach Wahl des Lie­ferers der Hauptsitz oder die Niederlassung des Lieferers.

2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.

XIII. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

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